Satzung des VfK "Bau" Rostock 94 e.V.

vom 15.4.1994, zuletzt geändert am 19.03.2021
In der nachfolgenden Satzung wurde zum Zwecke der besseren Lesbarkeit ausschließlich
die männliche Form gewählt. Nichtsdestotrotz beziehen sich die Angaben auf Angehörige
aller Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen VfK Bau Rostock 94.
(2) Er hat seinen Sitz in Rostock und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
Eintragung lautet der Name des Vereins: „Verein für Körperertüchtigung „Bau“ Rostock 94
e. V.“ (VfK „Bau“ Rostock 94 e. V.)
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports. Sein Augenmerk legt der Verein auf
körperliche und geistige Bildung seiner Mitglieder insbesondere der Jugendlichen und Kinder. Der Verein ist politisch und religiös streng neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.
(2) Alle Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder ihrem Ausschluss oder bei
Auflösung/Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
(2) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nehmen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, persönlich wahr. In allen anderen Fällen übt es der gesetzliche Vertreter aus.
(3) Über einen Aufnahmeantrag in Textform (z. B. E-Mail, Fax, Brief) entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Im Verein ist eine ruhende Mitgliedschaft möglich. Die ruhende Mitgliedschaft wird
gewährt, wenn ein Mitglied aus zwingenden Gründen über mindestens sechs Monate nicht am Vereinsleben teilnehmen kann. Zur Gewährung der ruhenden Mitgliedschaft ist zuvor ein entsprechender Antrag in Textform (z. B. E-Mail, Fax, Brief) an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet in einfacher Mehrheit und informiert das betreffende Mitglied. Während der Dauer der ruhenden Mitgliedschaft ist das betreffende Mitglied von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt bedarf der Textform (z. B. E-Mail, Fax, Brief). Bei Minderjährigen ist der Austritt von den gesetzlichen Vertretern formgerecht zu erklären.
(3) Der Austritt kann nur unter Wahrung einer Monatsfrist zum Ende eines Quartals erfolgen. Er wird vom Verein bestätigt.
(4) Mitglieder, die länger als drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag rückständig sind, können
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(5) Mitglieder, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten das
Ansehen des Vereins schädigen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
(6) Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, ist ihm Gelegenheit zu einer Anhörung zu
geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen der
Anwesenden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen.
(7) Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss in der Textform (z. B. E-Mail, Fax, Brief) innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand erhoben werden. Bis zur
endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden überzahlte Beiträge zurückerstattet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem sind
Monatsbeiträge zu entrichten.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere die Finanzierung außerordentlicher Vorhaben oder die Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Vereins, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen, die ein Viertel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen, beschließen.
(3) Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Monatsbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Für juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher
Selbstständigkeit werden die Mitgliedsbeiträge gesondert vom Vorstand festgelegt.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- die Jugendvertretung,
- die Elternvertretung und
- die Vorstände der Abteilungen.

§ 8 Wählbarkeit, Amtsdauer, Ergänzungen eines Vereinsorganes
(1) Vorstandsmitglieder und Abteilungsvorstände werden für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Die Eltern- und Jugendvertretung werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl.
(3) Gewählt werden kann – soweit keine besonderen Vorschriften bestehen – wer das 16.
Lebensjahr vollendet hat.
(4) Scheidet ein Mitglied eines Organs vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus oder
legt es nieder oder lässt es zeitweilig ruhen, kann das jeweilige Organ sich durch ein Mitglied ergänzen. Die Entscheidung über die Ergänzung treffen die Mitglieder des sich zu
ergänzenden Organs mit der Mehrheit ihrer Stimmen.

§ 9 Aufgaben und Stimmrecht der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie ist
insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
˗ Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
˗ Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
˗ Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern und
˗ weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz sich ergibt.
Die Mitgliederversammlung wählt nicht den Jugendvertreter und den Elternvertreter des
Vorstandes. Deren Wahl ist in §§ 16 f. dieser Satzung geregelt.
(2) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden. Im
Übrigen gilt § 4 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres statt.

 

(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (z. B.     E-Mail, Fax, Brief) durch Einzeleinladungen oder Veröffentlichung im jeweiligen offiziellen
Mitteilungsblatt des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge auf Satzungsänderung müssen dabei mitgeteilt werden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt, wenn sie in Textform durch
Einzeleinladungen oder Veröffentlichung erfolgt, dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an
die letzte vom Mitglied in Textform bekannt gegebene Adresse, E-Mailadresse oder Faxnummer gerichtet ist.
(4) Anträge auf Änderung der Satzung können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie bis zum Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(5) Der Vorstand kann mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder die
Durchführung der Mitgliederversammlung auf Delegiertenbasis beschließen.
(6) An der Mitgliederversammlung können Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Vorschriften des § 10 dieser
Satzung sind entsprechend anzuwenden.

§ 12 Protokollführung
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom jeweiligen
Protokollführer aufzunehmen und von ihm sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dieses die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(3) Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Davon abweichend sind
- zur Änderung der Satzung die Mehrheit von zwei Drittel und
- zur Auflösung und Aufhebung des Vereins die Mehrheit von drei Viertel
der Stimmen erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(5) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dieses von wenigstens
einem stimmberechtigten Mitglied verlangt wird.

§ 14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern.
(2) Folgende Funktionen sind festzulegen: Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender,
Kassenwart, Elternvertreter und Jugendvertreter.
(3) Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart müssen das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(5) Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 500 EUR zu Lasten des Vereins der Zustimmung des Vorstandes im Sinne des § 14 Abs.1 dieser Satzung bedürfen.
(6) Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 14 Abs. 1 dieser Satzung gegenüber dem Verein ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
˗ Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
  Tagesordnung,
˗ Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
˗ Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und
˗ Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden
einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfe seiner Mitglieder anwesend
sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
(4) Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die
Ordnungen werden mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber
hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 16 Die Jugendvertretung
(1) Die Interessen der jugendlichen Mitglieder im Verein werden insbesondere durch die
Jugendvertretung wahrgenommen.
(2) Die Jugendvertretung besteht aus drei zu wählenden Jugendlichen (Mitglieder, die zum
Zeitpunkt der Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) sowie je einem
Jugendvertreter jeder Abteilung (soweit mindestens zwei Abteilungen dem Verein angehören).
(3) Die Jugendvertretung wird ausschließlich von Mitgliedern gewählt, die das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl nicht vollendet haben.
(4) Die Jugendvertretung bestimmt aus ihrer Mitte den Jugendvertreter im Vorstand.
(5) Das Nähere regelt die Jugendordnung. Sie wird von der Jugendvertretung erstellt und ist vom Vorstand mit einer drei Viertel Mehrheit zu genehmigen.

§ 17 Die Elternvertretung
(1) Die Interessen der Eltern von minderjährigen Mitgliedern des Vereins werden
insbesondere durch die Elternvertretung wahrgenommen.
(2) Die Elternvertretung besteht aus drei zu wählenden Vertretern (Elternsprecher) sowie je
einem Elternsprecher jeder Abteilung (soweit mindestens zwei Abteilungen dem Verein
angehören).
(3) Die Elternvertretung wird ausschließlich von Eltern minderjähriger Mitglieder gewählt.
(4) Die Elternvertretung bestimmt den Elternvertreter in Vorstand.

§ 18 Der Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Person zur
Kassenprüfung. Diese darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
jeweils in Textform Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 14 Abs. 1 dieser Satzung.

§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins an den Judoverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., der es ausschließlich und
unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat.